184 Viertes Buch. Fünfter Titel. >
Das Gericht kann auf Ansuchen desBetheiligten verordnen, daß das Gut ineinem öffentlichen Lagerhause oder bei einemDritten niedergelegt, und daß es ganz oderzu einem entsprechenden Theile behufs Be-zahlung der Fracht und der übrigen Forder-ungen des Frachtführers öffentlich verkauftwird.
Ueber das Ansuchen um Ernennungvon Sachverständigen oder um Verfügungdes Gerichts wegen Niederlegung undwegen Verkaufs des Guts wird die Gegen-partei, wenn sie am Orte anwesend ist,gehört.
Art. 408.
Durch Annahme des Guts und Be-zahlung der Fracht erlischt jeder Anspruchgegen den Frachtführer.
Nur wegen Verlustes oder Beschädig-ung, welche bei der Ablieferung äußerlichnicht erkennbar waren, kann der Fracht-führer selbst nach der Annahme und nachBezahlung der Fracht in Anspruch ge-nommen werden, wenn die Feststellung desVerlustes oder der Beschädigung ohneVerzug nach der Entdeckung nachgesuchtworden ist, und bewiesen wird, daß derVerlust oder die Beschädigung währendder Zeit seit der Empfangnahme bis zurAblieferung entstanden ist.