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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
185
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Von dem Frachtgeschäft.

Die Bestimmungen über die Verjähr-ung der Klagen und Einreden gegen denSpediteur wegen Verlustes, Beschädigungoder verspäteter Ablieferung des Guts(Art. 386) finden auch auf den FrachtführerAnwendung. '

Art. 409.

Der Frachtführer hat wegen allerdurch den Frachtvertrag begründetenForderungen, insbesondere der Fracht- undLiegegelder, sowie, wegen der Zollgelder undanderer Auslagen ein Pfandrecht an demFrachtgut. Dieses Pfandrecht besteht, solange das Gut zurückbehalten oder nieder-gelegt ist ;" es dauert auch nach der Ab-lieferung noch fort, insofern der Fracht-führer es binnen drei Tagen nach der Ab-lieferung gerichtlich geltend macht und dasGut noch bei dem Empfänger oder beieinem Dritten sich befindet, welcher es fürden Empfänger besitzt.

Er kann zu seiner Befriedigung denVerkauf des Guts oder eines Theils des-selben veranlassen (Art. 407).

Er hat dieses Recht auch, gegenüberden übrigen Gläubigern und der Konkurs-masse des Eigenthümers.

Art. 410.

Geht das Gut durch die Hände meh-rerer Frachtführer, so hat der letzte bei der