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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
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186
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Viertes Buch. Fünfter Titel.

Ablieferung, sofern nicht der Frachtbriefdas Gegentheil bestimmt, auch die ausdem Frachtbriefe sich ergebenden Forderungender vorhergehenden einzuziehen und derenRechte, insbesondere auch das Pfandrecht,auszuüben.

Der vorhergehende Frachtführer, wel-cher von dem nachfolgenden befriedigt ist,überträgt auf diesen von Rechtswegen seineForderung und sein Pfandrecht.

In gleicher Art wird die Forderungund das Pfandrecht des Spediteurs aufden nachfolgenden Spediteur und denFrachtführer übertragen.

Das Pfandrecht der Vormanner be-steht so lange, als das Pfandrecht desletzten Frachtführers.

Art. 411.

Wenn auf demselben Gute zwei odermehrere gemäß den Art. 374, 382 und409 begründete Pfandrechte bestehen, sogeht unter denjenigen Pfandrechten, welchedurch die Versendung oder durch denTransport des Guts entstanden sind, dasspäter entstandene dem früher entstandenenvor; diese Pfandrechte haben sämmtlichden Vorrang vor dem Pfandrecht desKommissionärs und vor dem Pfandrechtdes Spediteurs für Vorschüsse; unter denletzteren Pfandrechten geht das früher ent-standene dem später entstandenen vor.