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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
187
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Von dem Frachtgeschäft. 187

Art. 412.

Wenn der Frachtführer das Gutohne Bezahlung abliefert und das Pfand-recht nicht binnen drei Tagen nach der Ab-lieferung gerichtlich geltend macht, so wirder, sowie die vorhergehenden Frachtführerund die Spediteure, des Rückgriffs gegen dieVormänner verlustig. Der Anspruch gegenden Empfänger bleibt in Kraft.

Art. 413.

Der Absender und der Frachtführerkönnen übereinkommen, daß der letzteredem ersteren einen Ladeschein ausstellt.

Der Ladeschein ist eine Urkunde, durchwelche der Frachtführer sich zur Aushändigeung des Guts verpflichtet.

Art. 414.

Der Ladeschein enthält:

1) die Bezeichnung der geladenen Gü-ter nach Beschaffenheit, Menge undMerkzeichen;

L) den Namen und Wohnort des Fracht-führers;

3) den Namen des Absenders;

4) den Namen desjenigen, an den oderan dessen Ordre das Gut abgeliefertwerden soll. Als solcher ist der Ab-sender zu verstehen, wenn der Lade-schein lediglich an Ordre gestellt ist;