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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
188
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188 Viertes Buch. Fünfter Titel.

5) den Ort der Ablieferung;v) die Bestimmung in Ansehung derFracht;

7) den Ort und Tag der Ausstellung.

Der Ladeschein muß von dem Fracht-führer unterzeichnet sein.

Der Absender hat dem Frachtführerauf dessen Verlangen eine von ihm unter-zeichnete gleichlautende Kopie des Lade-scheins auszuhandigen.

Art. -i15.

Der Ladeschein entscheidet für dieRechtsverhaltnisse zwischen dem Fracht-führer und dem Empfänger des Guts; dienicht in denselben aufgenommenen Be-stimmungen des Frachtvertrages haben'gegenüber dem Empfänger keine rechtlicheWirkung, sofern «nicht auf dieselben aus-drücklich Bezug genommen ist.

Für die Rechtsverhältnisse zwischenFrachrführer und Absender bleiben die Be-stimmungen des Frachtvertrages maß-gebend.

Art. 416.

Wenn der, Frachtführer einen Lade-schein ausgestellt hat, darf er späteren An-weisungen des Absenders wegen Zurück-gabe oder Auslieferung des Guts aneinen anderen als den durch den Ladescheinlegitimirten Empfänger nur dann Folgeleisten, wenn ihm der Ladeschein zurück-gegeben wird. Handelt er dieser Be-