Von dem Frachtgeschäft.
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stimmung entgegen, so ist er dem recht-mäßigen Inhaber des Ladescheins für dasGut verpflichtet.
Art. 417.
Zum Empfange des Guts legitimirrist derjenige, an welchen das Gut nachdem Ladeschein abgeliefert werden soll, oderauf welchen der Ladeschein, wenn er anOrdre lauret, durch Indossament über-tragen ist.
. Art. 416.
Der Frachtführer ist zur Ablieferungdes GutS nur gegen Rückgabe des Lade-scheins , auf welchem die Ablieferung desGuts zu bescheinigen ist, verpflichtet.
Art. 419.
Im Uebrigen kommen die Bestimm-ungen über die Rechte und Pflichten desFrachtführers auch in dem Falle zur An-wendung, wenn ein Ladeschein ausge-stellt ist.
Art. 420.
Wenn ein Kaufmann, dessen gewöhnlicher Handelsbetrieb sich nicht auf dieAusführung von Frachtgeschäften erstreckt,in einem einzelnen Falle einen Transportvon Gütern zu Land oder auf Flüssen undBinnengewässern auszuführen übernimmt,