190 Viertes Buch. Fünfter Titel.
so kommen die Bestimmungen dieses Titelsauch in Bezug auf ein solches Geschäftzur Anwendung.
Art. -42t.
Die Bestimmungen dieses Abschnittsfinden auch Anwendung auf Frachtgeschäftevon Eisenbahnen und anderen öffentlichenTransportanstalten.
Sie gelten jedoch für die Postanstaltennur insoweit, als nicht durch besondereGesetze oder Verordnungen für dieselbenein Anderes bestimmt ist. .
Für die Eisenbahnen kommen fernerdie Bestimmungen des folgenden Abschnittszur Anwendung.
Zweiter Abschnitt.
Von dem Frachtgeschäft der Eisenbahneninsbesondere.
Art. 422.
Eine Eisenbahn, welche dem Publikumzur Benutzung für den Gütertransport er-öffnet ist, kann die bei ihr nachgesuchteEingehung eines Frachtgeschäfts für ihreBahnstrecke nicht verweigern, insofern:1) die Güter, an sich oder vermögeihrer Verpackung, nach den Regle-ments, und im Falle die letzterenfehlen oder keinen Anhalt gewähren,nach den Einrichtungen und derBenutzungsweise der Bahn ' zumTransport sich eignen.