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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
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190
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190 Viertes Buch. Fünfter Titel.

so kommen die Bestimmungen dieses Titelsauch in Bezug auf ein solches Geschäftzur Anwendung.

Art. -42t.

Die Bestimmungen dieses Abschnittsfinden auch Anwendung auf Frachtgeschäftevon Eisenbahnen und anderen öffentlichenTransportanstalten.

Sie gelten jedoch für die Postanstaltennur insoweit, als nicht durch besondereGesetze oder Verordnungen für dieselbenein Anderes bestimmt ist. .

Für die Eisenbahnen kommen fernerdie Bestimmungen des folgenden Abschnittszur Anwendung.

Zweiter Abschnitt.

Von dem Frachtgeschäft der Eisenbahneninsbesondere.

Art. 422.

Eine Eisenbahn, welche dem Publikumzur Benutzung für den Gütertransport er-öffnet ist, kann die bei ihr nachgesuchteEingehung eines Frachtgeschäfts für ihreBahnstrecke nicht verweigern, insofern:1) die Güter, an sich oder vermögeihrer Verpackung, nach den Regle-ments, und im Falle die letzterenfehlen oder keinen Anhalt gewähren,nach den Einrichtungen und derBenutzungsweise der Bahn ' zumTransport sich eignen.