Von dem Frachtgeschäft. 191
2) der Absender in Bezug auf dieFracht, die Auflieferung der Güterund die sonstigen den Eisenbahnenfreigestellten Transportbedingungensich den allgemein geltenden Anord-nungen der Bahnverwaltung unter-wirft,
3) die regelmäßigen Transportmittel derBahn zur Ausführung des Trans-ports genügen.
Die Eisenbahnen sind nicht verpflich-tet, die Güter zum Transport eher anzu-nehmen, als bis die Beförderung-derselbengeschehen kann.
In Ansehung, der Zeit der Beförder-ung darf kein Absender vor dem Andernohne einen in den Einrichtungen der Bahn,in den Transportverhältnissen, -oder imöffentlichen Interesse liegenden Grund be-günstigt werden.
Zuwiderhandlungen gegen die Be-stimmungen dieses Artikels begründen denAnspruch auf Ersatz des dadurch entstandenenSchadens.
, Art. 433.
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Die in Art. 422 bezeichneten Eisen-bahnen sind nicht befugt) die Anwend-ung der in den Art. 395, 396, 397, 400,401, 408 enthaltenen Bestimmungen überdie Verpflichtung des Frachtführers zum