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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
192
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192 Viertes Buch. Fünfter Titel.

Schadensersatz, sei es in Bezug auf denEintritt, den Umfang oder die Dauer derVerpflichtung oder in Bezug auf die Be-weislast, zu ihrem Vortheil durch Vertrage(mittelst Reglements oder durch besondereUebereinkunft) im Voraus auszuschließenoder zu beschränken, außer, soweit solchesdurch die nachfolgenden Artikel zuge-lassen ist.

Vertragsbestimmungen, welche dieserVorschrift entgegenstehen, haben keinerechtliche Wirkung.

Art. 424.

Es kann bedungen werden:

1) in Ansehung der Güter, wclche nachVereinbarung mit dem Absenderin unbedeckten Wagen transportirt

werden:

daß für den Schaden nicht ge-haftet werde, welcher aus der mitdieser Transportart verbundenenGefahr entstanden ist,

2) in Ansehung der Güter, welche, un-geachtet ihre Natur eine Verpackungzum Schuß gegen Verlust oder Be-schädigung auf dem Transport er-fordert, nach Erklärung des Absendersauf dem Frachtbrief unverpackt odermit mangelhafter Verpackung aufge-geben sind: