192 Viertes Buch. Fünfter Titel.
Schadensersatz, sei es in Bezug auf denEintritt, den Umfang oder die Dauer derVerpflichtung oder in Bezug auf die Be-weislast, zu ihrem Vortheil durch Vertrage(mittelst Reglements oder durch besondereUebereinkunft) im Voraus auszuschließenoder zu beschränken, außer, soweit solchesdurch die nachfolgenden Artikel zuge-lassen ist.
Vertragsbestimmungen, welche dieserVorschrift entgegenstehen, haben keinerechtliche Wirkung.
Art. 424.
Es kann bedungen werden:
1) in Ansehung der Güter, wclche nachVereinbarung mit dem Absenderin unbedeckten Wagen transportirt
werden:
daß für den Schaden nicht ge-haftet werde, welcher aus der mitdieser Transportart verbundenenGefahr entstanden ist,
2) in Ansehung der Güter, welche, un-geachtet ihre Natur eine Verpackungzum Schuß gegen Verlust oder Be-schädigung auf dem Transport er-fordert, nach Erklärung des Absendersauf dem Frachtbrief unverpackt odermit mangelhafter Verpackung aufge-geben sind: