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Won dem Frachtgeschäft. 1V3
daß für den Schaden nicht ge-haftet werde, welcher aus der mitdem Mangel der Verpackung odermit der mangelhaften Beschaffen-heit der Verpackung verbundenenGefahr entstanden ist,
3) in Ansehung der Güter, deren Auf-und Abladen nach Vereinbarung mitdem Absender von diesem besorgtwird: .
daß für den Schaden nicht ge-haftet werde, der aus der mit demAuf- und Abladen oder mitmangelhafter Verladung verbun-denen Gefahr entstanden ist,
4) in Ansehung der Güter, welche ver-möge ihrer eigenthümlichen natür-lichen Beschaffenheit der besonderenGefahr ausgesetzt sind, ganzlichenoder theilweisen Verlust oder Be-schädigung, namentlich Bruch, ^lost,inneren Verderb, außergewöhnlicheLeckage u» s. w. zu erleiden:
daß für den Schaden nicht ge-haftet werde, welcher aus dieserGefahr entstanden ist,
5) in Ansehung lebender Thiere:
daß für den Schaden nicht ge-haftet werde, welcher aus der mitdem Transport dieser Thiere fürdieselben verbundenen besonderen, Gefahr entstanden ist,
Handelsgesetzbuch. 13