104 Viertes Buch. Fünfter Titel.
6) in Ansehung begleiteter Güter:
daß für den Schaden nicht ge-haftet werde, welcher aas der Ge-fahr entstanden ist, deren Abwend-ung durch die Begleitung bezwecktwird.
Ist eine der in diesem Artikel zuge-lassenen Bestimmungen bedungen, so giltzugleich als bedungen: daß bis zum Nach-weis des Gegentheils vermuthet werdensoll, daß ein eingetretener Schade, wenner aus der nicht übernommenen Gefahrentstehen konnte, aus derselben wirklichentstanden ist.
Eine nach diesem Artikel bedungeneBefreiung von der Haftpflicht kann nichtZeltend gemacht werden, wenn'nachgewiesenwird, daß der Schaden durch Verschuldender Bahnverwaltung oder ihrer Leute ent-standen ist.
Art. -425.
In Ansehung des Reisegepäcks kannbedungen werden:
1) daß für Verlust oder Beschädigungvon Reisegepäck, welches nicht zumTransport aufgegeben ist, nur ge-haftet werde, wenn ein Verschuldender Bahnverwaltung oder ihrerLeute nachgewiesen wird. Dasselbekann in Ansehung von Gegenständenbedungen werden, welche sich inReiseequipagen befinden;