Von de« Frachtgeschäft. 195
2) daß für Verlust von Reisegepäck,welches zum Transport aufgegebenist, nur gehaftet werde, wenn dasGepäck hinnen einer bestimmten Fristnach der Ablieferungszeit abgefordertwird.
Die Frist darf nicht kürzer als dreiTage sein.
Art. 426.
In Ansehung der Güter, welche nachiyrer natürlichen Beschaffenheit bei demTransport regelmäßig einen Verlust anGewicht oder an Maß erleiden, kann be-dungen werden, daß bis zu einem im Vor-aus bestimmten Normalsatz für Verlust anGewicht oder Maß nicht gehaftet werde.Der Normalsatz muß, im Falle mehrereStücke zusammen transportirr worden sind,für jedes einzelne Stück besonders berech-net werden, wenn das Gewicht oder Maßder einzelnen Stücke im Frachtbrief ver-zeichnet oder sonst erweislich ist.
Die hier bezeichnete Bestimmung kann.nicht gellend gemacht werden, wenn nach-gewiesen wird, daß der Verlust nach denUmständen des Falls nicht in Folge dernatürlichen Beschaffenheit des Guts ent-standen ist, oder daß der bestimmte Normal-satz dieser Beschaffenheit oder den sonstigenUmständen des Falls nicht entspricht.
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