19k Viertes Buch. Fünfter Titel.
Art. 427.Es kann bedungen werden:
1) daß der nach Art. 396 der Scha-densberechnung zu Grunde zu legendeWerth den im Frachtbrief, im Lade5schein oder im Gepackschein alsWerth des Guts angegebenen Be-trag und in Ermangelung einersolchen Angabe einen im Vorausbestimmten Normalsatz nicht über-steigen so.ll;
2) daß die Höhe des nach Art. 397 wegenverspäteter Lieferung zu leistendenSchadensersatzes den im Frachtbrief,im Ladeschein oder im Gepäckscheinals die Höhe des Interesses an derrechtzeitigen Lieferung angegebenenBetrag und in Ermangelung einersolchen Angabe einen im Vorausbestimmten Normalsatz, welcher auch
in dem Verlust der Fracht oder >eines Theils derselben bestehenkann, nicht übersteigen soll.Im Falle einer böslichen Handlungs-weise der Eisenbahnverwaltung oder ihrerLeute kann die Beschränkung der Haft-pflicht auf den Normalsatz oder den ange-gebenen Werth des Guts nicht geltendgemacht werden.
Art. 428.
Es kann bedungen werden, daß nacherfolgter Empfangnahme des Guts und
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