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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
197
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Von dem Frachtgeschäft. 197

Bezahlung der Fracht jedes Anspruch we-gen Verlustes an dem Gut oder wegenBeschädigung desselben auch dann, wenndieselben bei der Ablieferung nicht erkenn-bar waren und erst später entdeckt wordensind, (Art. -408 Abs. 2) erlischt, wenn derAnspruch nicht binnen einer bestimmtenFrist nach der Ablieferung bei der Eisen-bahnverwaltung angemeldet worden ist.

Die Frist darf nzcht kürzer als vier.Wochen sein.

Art. 429.

Wenn eine Eisenbahn das Gut miteinem Frachtbrief übernimmt, nach welchemder Traneport durch mehrere sich an ein-ander anschließende Eisenbahnen zu be-wirken ist, so kann bedungen werden, daßnicht sämmtliche Eisenbahnen, welche das' Gut mit dem Frachtbrief übernommen ha-ben, nach Maßgabe des Art. 401 alsFrachtführer für den ganzen Transporthaften, sondern daß nur die erste Bahnund diejenige Bahn, welche das Gut mitdem Frachtbrief zuletzt übernommen hat,dieser Haftpflicht für den ganzen Trans-port unterliegt, vorbehaltlich des Rückgriffsder Eisenbahnen gegeneinander, daß dagegeneine der übrigen, in der Mitte liegenden,Eisenbahnen nur dann als Frachtführer inAnspruch genommen werden kann, wennihr nachgewiesen wird, daß der^ Schadenauf ihrer Bahn sich ereignet hat.