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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
198
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193 Viert»» Buch. Fünfter Titel.

Art. 430.

Wenn eine Eisenbahn das Gut miteinem Frachtbrief zum Transport über-nimmt, in welchem als Ort der Abliefer-ung ein weder an ihrer Bahn noch aneiner der sich an sie anschließenden Bahnenliegender Ort bezeichnet ist, so kann be-dungen werden, daß die Haftpflicht derEisenbahn oder der Eisenbahnen als Fracht-führer nicht für den ganzen Transport biszum Ort der Ablieferung, sondern nur fürden Tränsport bis zu dem Orte bestehe,wo der Transport mittelst Eisenbahn endensoll; ist dies bedungen, so treten in Bezugauf die Weiterbeförderung nur die Ver-pflichtungen des Spediteurs ein.

Art. 431.

Ist von dem Absender auf demFrachtbrief bestimmt, daß das Gut aneinem an der Eisenbahn liegenden Ort, ab-gegeben werden oder liegen bleiben soll, sogilt, ungeachtet im Frachtbrief ein ander-weitiger Bestimmungsort angegeben ist,,der Transport als nur bis zu jenem ander Bahn liegenden Ort übernommen, unddie Bahn ist nur bis zur Ablieferung an-tiefem Ort verantwortlich.

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