Druckschrift 
Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Einzelbild herunterladen
 

Fünftes Auch.

Vom See Handel.

Erster Titel.Allgemeine Reflimmungen.

Art. 432.

Für die zum Erwerb durch die See-fahrt bestimmten Schiffe, welchen das Recht,die Landesflagge zu führen, zusteht, ist einSchiffsregister zu führen.

Das Schiffsregister ist öffentlich; dieEinsicht desselben ist während der gewöhn-lichen Dienststunden einem Jeden gestattet.

Art. 433.

Die Eintragung in das Schiffsregisterdarf erst geschehen, nachdem das Recht,die Landesflaggc zu führen, nachge-wiesen ist.

Vor der Eintragung in das Schiffs-register darf das Recht, die Landesflaggezu führen, nicht ausgeübt werden.

Art. 434.

Die Landesgesetze bestimmen die Er-fordernisse, von welchen das Recht einesSchiffs, die Landesfiagge zu führen, ab-hängig ist. '