Fünftes Auch.
Vom See Handel.
Erster Titel.Allgemeine Reflimmungen.
Art. 432.
Für die zum Erwerb durch die See-fahrt bestimmten Schiffe, welchen das Recht,die Landesflagge zu führen, zusteht, ist einSchiffsregister zu führen.
Das Schiffsregister ist öffentlich; dieEinsicht desselben ist während der gewöhn-lichen Dienststunden einem Jeden gestattet.
Art. 433.
Die Eintragung in das Schiffsregisterdarf erst geschehen, nachdem das Recht,die Landesflaggc zu führen, nachge-wiesen ist.
Vor der Eintragung in das Schiffs-register darf das Recht, die Landesflaggezu führen, nicht ausgeübt werden.
Art. 434.
Die Landesgesetze bestimmen die Er-fordernisse, von welchen das Recht einesSchiffs, die Landesfiagge zu führen, ab-hängig ist. '