200 Fünftes Buch. Erster Titel.
.Sie bestimmen die Behörden, welchedas Schiffsregister zu führen haben.
Sie bestimmen, ob und unter welchenVoraussetzungen die Eintragung in dasSchiffsregister für ein aus einem anderenLande erworbenes Schiff vorlaufig durcheine Konsulatsurkunde ersetzt werden kann»
Art. 435.
Die Eintragung in das Schiffs-register muß enthalten:
1) die Thatsachen, welche das Rechtdes Schiffs, die Landesflagge zuführen, begründen;
2) die Thatsachen, welche zur Feststellungder Identität des Schiffs und seinerEigenthumsverhaltnisse erforderlichsind;
3) den Hafen, von welchem aus mitdem Schiff die Seefahrt betriebenwerden soll (Heimathshafen, Register-hafen).
Ueber die Eintragung wird eine, mitdem Inhalte derselben übereinstimmendeUrkunde (Certifikat) ausgefertigt.
Art. 436.
Treten in den Thatsachen, welche indem vorhergehenden Artikel bezeichnet sind,nach der Eintragung Veränderungen ein,so müssen dieselben in das Schiffsregistereingetragen und auf dem Certifikat ver-merkt werden.