Allgemeine Bestimmungen. 201
Im Fall das Schiff untergeht oderdas Recht, die Landesflagge zu führen,verliert, ist das Schiff in dem Schiffs?register zu löschen und das ertheilte Certi-fikat zurückzuliefeM, sofern nicht glaubhaftbescheinigt wird, daß es nicht zurückgeliefertwerden könne.
Art. 437.
Die Landesgesetze bestimmen die Fristen,binnen welcher die Thatsachen anzuzeigenund nachzuweisen sind, welche eine Eintrag-ung oder Löschung erforderlich machen, so-wie die Strafen, welche für den Fall derVersäumung dieser Fristen oder der Nicht?befolgung der vorhergehenden Vorschriftenverwirkt sind.
Art. 438.
Die Landesgesetze können bestimmen,daß die Vorschriften der Art. 432—437auf kleinere Fahrzeuge (Küstenfahrer u. f. w.)keine Anwendung finden.
Art. 439.
Bei der Veräußerung eines Schiffsoder eines Antheils am Schiff (Schiffspart)kann zum Eigenthumserwerb die nach denGrundsätzen des bürgerlichen Rechts etwaerforderliche Uebergabe durch die unter denKontrahenten getroffene Vereinbarung er?setzt werden, daß das Eigenthum sofortauf den Erwerber übergehen soll.