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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
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20S Fünftes Buch. Erster Titel.

Art. 440.

In allen Fällen der Veräußerungeines Schiffs oder einer Schiffspart kannjeder Theil verlangen, daß ihm auf seineKosten eine beglaubigte Urkunde über die,Veräußerung ertheilt werde.

Art. 441.

Wird ein Schiff oder eine Schiffs-part veräußert, während das Schiff aufder Reise sich befindet, so ist im Verhält-niß zwischen dem Veräußerer und Er?werber in Ermangelung einer anderenVereinbarung anzunehmen, daß dem Er-werber der Gewinn der laufenden Reisegebühre oder der Verlust derselben zurLast falle.

Art. 442.

Durch die Veräußerung eines Schiffsoder einer Schiffspart wird in den. persön-lichen Verpflichtungen des Veräußerersgegen Dritte nichts geändert.

Art. 443.

Unter dem Zubehör eines Schiffs sindalle Sachen begriffen, welche zu dem blei-benden j Gebrauch des Schiffs bei der See-fahrt bestimmt sind.

Dahin gehören insbesondere auch die-Schiffsboote.