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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
203
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Allgemeine Bestimmungen. 2VS,

Im Zweifel werden Gegenstande,welche in das Schisssinventar eingetragenfind, als Zubehö-r des Schiffs angesehen.

Art. 444.

Im Sinne dieses fünften Buches giltein seeuntüchtig gewordenes Schiff

1) als reparaturunfähig, wenn die Re,paratur des Schiffs überhaupt nichtmöglich ist, oder an dem Orte, wodas Schiff sich befindet, nicht bewerk-stelligt, dasselbe auch nicht nach demHafen, wo die Reparatur auszu-führen wäre, gebracht werden kann;

2) als reparaturunwürdig, wenn dieKosten der Reparatur ohne Abzugfür den Unterschied zwischen alt undneu mehr betragen würden, als dreiViertel seines früheren Werthes.

Ist die Seeuntüchtigkeit währendeiner Reise eingetreten, so gilt alsder frühere Werth derjenige, welchendas Schiff bei dem Antritt der Reisegehabt hat, in den übrigen Fällenderjenige, welchen das Schiff, bevores seeuntüchtig geworden ist, gehabthat oder bei gehöriger Ausrüstunggehabt haben würde.

Art. 445.Zur Schiffsbesaßung werden gerechnetder Schiffer, die Schiffsmannschaft, sowiealle übrigen auf dem Schiff angestelltenPersonen.