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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
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204
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204 Fünftes Buch. Erster Titel.

Art. 446.

Ein zum Abgehen fertiges (segelfertiges)Schiff kann wegen Schulden nicht mitBeschlag belegt werden. Diese Bestimm-ung tritt jedoch nicht ein, wenn dieSchulden zum Behuf der anzutretendenReise gemacht worden sind.

Durch eine Beschlagnahme von be-reits an Bord des Schiffs befindlichenGütern wegen Schulden kann derenWiederausladung nur in denjenigen Fallenerwirkt werden, in welchen der Abladerselbst die Wiederausladung noch zu fordernbefugt wäre, und nur gegen Leistung des-jenigen, was dieser alsdann zu leisten ha-ben würde.

Eine zur Schiffsbesatzung gehörigePerson kann wegen Schulden von deniZeitpunkt an nicht mehr verhaftet werden,in welchem das Schiff segelfertig ist.

Art. 447.

Wenn in diesem fünften Buche dieeuropaischen Hafen den nichteuropäischenHafen entgegengesetzt werden, so sind unterden eOsteren zugleich die nichteuropaischenHäfen des mittelländischen, schwarzen undazow'schen Meeres als mitbegriffen anzu-sehen.

Art. 443.

Die Bestimmungen des fünften Buchs,welche sich auf den Aufenthalt des Schiffs