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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
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205
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Allgemeine Bestimmungen. 205

im Heimathshafen beziehen, können vonden Landesgesetzen auf alle oder einigeHafen des Reviers des Heimachshafensausgedehnt werden.

Art. 449.

Für die Postanstalten gelten die Be-stimmungen des fünften Buchs nur inso-weit, als nicht durch besondere Gesetze oderVerordn.ungen für dieselben ein Anderesvorgeschrieben ist.

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Zweiter Titel.Von dem Rheder und von der Rhederei.

Art. 450.

Rheder ist der Eigenthümer eines ihmzum Erwerb durch die Seefahrt dienendenSchiffs.

Art. -451.

Der Rheder ist für den Schaden ver-antwortlich, welchen eine Person der Schiffs-besatzung, einem Dritten durch ihr Ver->schulden in Ausführung ihrer Dienstver-richtungen zufügt.

Art. 452.

Der Rheder haftet für den Ansprucheines Dritten nicht persönlich, sondern erhastet nur mit Schiff und Fracht:

t) wenn der Anspruch auf ein Rechts-geschäft gegründet wird> welches der

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