206 Fünftes Buch. Zweiter Titel.
Schiffer als solcher kraft seiner ge-schlichen Befugnisse, und nicht mitBezug auf eine besondere Vollmacht,geschlossen hat;
2) wenn der Anspruch auf die Nicht-erfüllung oder auf die unvollständigeöder mangelhafte Erfüllung einesvon dem Rheder abgeschlossenen Ver-trags gegründet wird, insofern dieAusführung des Vertrags zu den
^ Dienstobliegenheiten des Schiffersgehört hat, ohne Unterschied, obdie Nichterfüllung oder die unvoll-ständige oder die mangelhafte Er-füllung von einer Person der Schiffs-besatzung verschuldet ist oder nicht;
3) wenn der Anspruch auf das Ver-schulden einer Person der Schiffsbe-satzung" gegründet wird.
In den unter Ziffer 1 und 2 bezeich-neten Fällen kommt jedoch dieser Artikelnicht zur Anwendung, wenn den Rhederselbst in Ansehung der Vertragserfüllungein Verschulden trifft, oder wenn derselbedie Vertragserfüllung besonders gewähr-leistet har.
Art. 453.
Der Rheder haftet für die Forder-ungen der zur Schiffsbesaßung gehörendenPersonen aus den Dienst- und Heuerver-trägen nicht nur mit Schiff und Fracht,sondern zugleich persönlich.