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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
207
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Won dem Rheder und von der Rhederet. 207

Wenn jedoch das Schiff dem Rhederohne sein Verschulden vor Vollendung derReise verloren geht, insbesonderewenn es verunglückt,wenn es als reparaturunfähig oderreparaturunwürdig kondemnirt(Art. und in dem letzterenFalle ohne Verzug öffentlich ver-kauft wird,wenn es geraubt wird,wenn es aufgebracht oder angehaltenund für gute Prise erklärt wird,so haftet der Rheder für die Forderungenaus der nicht vollendeten Reise oder, so-sern dieselbe aus mehreven Abschnitten be-steht, für die Forderungen aus dem letztenReiseabschnitt nicht persönlich.

Der letzte Reiseabschnitt beginnt indem Hafen, in welchem das Schiff zuletztLadung eingenommen oder gelöscht hat undmit dem Zeitpunkt, in welchem mit demLaden der Anfang gemacht oder die Lösch-ung vollendet ist. Ein Nothhafen wirdals Ladungs-- oder Löschungshafen imSinne dieser Vorschrift nicht angesehen.

Der Rheder ist in keinem der vorge-nannten Fälle befugt, die etwa gezahltenHandgelder und Vorschüsse zurück zufordern.

Art. 45^.

Die übrigen Fälle, in welchen derRheder nicht persönlich, sondern «ur mir