298 Fünftes Buch. Zweiter Titel.
Schiff und Fracht haftet, sind in den fol-genden Titeln bestimmt.
Art. -455.
Der Rheder als solcher kann wegeneines jeden Anspruchs, ohne Unterschied ob,er persönlich oder nur mit Schiff undFracht haftet, vor dem Gerichte desHeimathshafens (Art. 435) belangt werden.
Art. 456.
Wird von mehreren Personen einihnen gemeinschaftlich zustehendes Schiffzum Erwerb durch die Seefahrt für ge-meinschaftliche Rechnung verwendet, so be-steht eine Rhederei.
Der Fall, wenn das Schiff einerHandelsgesellschaft gehört, .wird durch dieBestimmungen über die Rhederei nicht be-rührt.
Art. -457..
Das Rechtsverhältniß der Mitrhederunter einander bestimmt sich zunächst nachdem zwischen ihnen geschlossenen- Vertrag.Soweit eine Vereinbarung nicht getroffenist, kommen die Bestimmungen der nach-folgenden Artikel zur Anwendung.
Art. 453.
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Für die Angelegenheiten der Rhedereisind die Beschlüsse der Mitrheder maß-gebend. Bei der Beschlußfassung ent-
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