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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
210
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210 Fünftes Buch. Zweiter Titel.

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befugt, alle Geschäfte und Rechtshandlungenvorzunehmen, welche der Geschäftsbetriebeiner Rhederei gewöhnlich mit sich bringt.

Diese Befugniß erstreckt sich insbe-sondere auf die Ausrüstung, Erhaltungund Verfrachtung des Schiffs, auf dieVersicherung der Fracht, der Ausrüstungs-kosren und der Havereigelder, sowie aufdie mir dem gewöhnlichen Geschäftsbetriebverbundene Empfangnahme von Geldern.

Der Korresvondcntrheder ist in dem-selben Umfange befugt, die Rhederei vorGericht zu vertreten.

Er ist befugt, den Schiffer anzustellenund zu entlassen; der Schiffer hat sichnur an dessen Anweisungen und nicht auchan die etwaigen Anweisungen der einzelnenMitrhedcr zu halten.

Im Namen der Rhederei oder einzel-ner Mitrhedcr Mechselverbindlichkeiten ein-zugehen, oder Darlehen aufzunehmen, dasSchiff oder Schiffsvarten zu verkaufenoder zu verpfänden oder für dieselben Ver-sicherung zu nehmen, ist der Korrespondent-rheder nicht befugt., es sei denn, daß ihmeine Vollmacht hierzu besonders ertheilt ist.

Im Uebrigen bedarf es zu den Ge-schäften und.Rechtshandlungen, welche erkraft seiner Bestellung vorzunehmen befugt ^ist, der in den Landesgesetzen etwa vorge-schriebenen Spezialvollmachl nicht.