Von dem Rbedtt und von der Rhederei. Zll
Art. 461.
, Durch ein Rechtsgeschäft, welches derKorrespondentrheder als solcher innerhalbder Grenzen /seiner Befugnisse geschlossenhak, wird die Rhederei dem Dritten gegen-über auch dann berechtigt und verpflichtet,wenn das Geschäft ohne Nennung dereinzelnen Mitrheder geschlossen ist.
Ist die Rhederei durch ein von demKorrespondentrheder abgeschlossenes Geschäftverpflichtet, so haften die Mitrheder ingleichem Umfange (Art. 458), als wenndas Geschäft von ihnen selbst geschlossenwäre,
Arr.
^ine Beschränkung der im Art. 4kubezeichneten Befugnisse des Korrespondentrheders kann die Rhederei einem Drittennur insofern entgegensetzen, als sie beweist,daß die Beschränkung dem Dritten zurZeit des Abschlusses des Geschäfts bekanntwar.
Art. 463.
Der Rhederei gegenüber ist der Korrespondentrheder verpflichtet, die Beschränk-ungen - einzuhalten, welche von derselbenfür den Umfang seiner "Befugnisse festge-setzt sind; er hat sich ferner nach den ge-faßten Beschlüssen zu richten und dieselbenzur Ausführung zu bringen.