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R«ste? Buch. Zwttte, Titel.
Im Uebrigen ist der Umfang seinerBefugnisse auch der Rhederei gegenübernach den Bestimmungen des Art. 460 mitder Maßgabe zu beurtheilen, daß er zuneuen Reisen und Unternehmungen, zuaußergewöhnlichen Reparaturen, sowie zurAnstellung oder Entlassung des Schiffersvorher die Beschlüsse der Rhederei einholenmuß.
Art. 464.
Der Korrespondentrheder ist verpflich-tet, in den Angelegenheiten der Rhedereidie Sorgfalt eines ordentlichen Rhedersanzuwenden.
Art. 465.
Der Korrespondentrheder hat überseine die Rhederei betreffende Geschäftsführung abgesondert Buch zu führen unddie dazu gehörigen Belege aufzubewahren.Er hat auch jedem Mitrheder auf dessenVerlangen Kenntniß von allen Verhält-nissen zu geben, die sich auf die Rhederei,insbesondere auf das Schiff, die Reise unddie Ausrüstung beziehen; er muß ihmjederzeit die Einsicht der die Rhederei be-treffenden Bücher, Briefe uyd Papieregestatten.
Art. 466.
Der Korrespondentrheder ist ver-pflichtet, jederzeit auf Beschluß der Rhederei