Von dttn iHeder und von drr Ryederei. ZtZ
derselben Rechnui>g zu legen. Die Ge-nehmigung der Rechnung und die Billig-ung der Verwaltung des Korrespondent-rheders durch die Mehrheit hindert dieMinderheit nicht, ihr Recht geltend zumachen.
Art. -467.
Jeder Mitrheder har nach Verhältnißseiner Schiffspart zu den Ausgaben derRhederei insbesondere zu den Kosten derAusrüstung und der Reparatur des SchiWbeizutragen.
Ist ein Mitrheder mit Leistung seinesBeitrags in Verzug und wird das Geldvon Milhrhedern für ihn vorgeschossen, soist er denselben von Rechtswegen zur Ent-richtung von Zinsen von dem Zeitpunktder Vorschüsse an verpflichtet. Ob durcheinen solchen Vorschuß ein Pfandrecht cmder Schiffspart des säumigen Mitrhederserworben wird, ist nach den LandesgeseHenzu beurtheilen. Auch wenn ein Pfand-recht nicht erworben ist, wird durch denVorschuß ein versicherbares Interesse hin-sichtlich der Schiffspart für die Milchetbegründet. Im Fall der Versicherung die-ses Interesse hat der säumige Mitrhederdie Kosten derselben zu ersetzen.
Art. 468.
Wenn eine neue Reise oder wenn.nach Beendigung einer Reise die Re?m»-