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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
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214
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214 Fünftes Buch. Zweiter Xitel.

tur des Sckiffs oder wenn die Befriedig/ung eines Gläubigers beschlossen wordenist, welchem die Rhederci nur mit Schiffund Fracht hastet, so kann jeder Mitrheder,welcher .dem Beschlusse nicht zugestimmthat, sich von der Leistung der zur Aus-führung desselben erforderlichen Einzahl?ungen dadurch befreien, daß er seine Schiffs-vart ohne Anspruch auf Entgeld aufgibt.

Der Mitrheder, welcher von dieserBefuqniß Gebrauch machen will, muß diesden Mitrhedern oder dem Korrespondent-rheder innerhalb dreier Tage nack demTage des Beschlusses oder, wenn er beider Beschlußfassung nicht anwesend undnicht vertreten war, innerhalb dreier Tagenach der Mittheilung des Beschlusses ge-richtlich oder notariell kund geben.

Die aufgegebene Schiffvpart fällt denübrigen Mitrhedern nach Verhältniß derGröße ihrer Schiffsparten zu.

Art. 469.

Die Vertheilung des Gewinnes undVerlustes geschieht nach der Größe derSchiffsparten.

Die Berechnung des Gewinnes undVerlustes und die Auszahlung des etwai-gen Gewinnes' erfolgt jedesmal, nachdemdas Schiff in den Heimathshaftn zurück-gekehrt ist, oder nachdem es in einem an-deren Hafen seine Reise beendigt hat unddie Schiffsmannschaft entlassen ist.