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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
215
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Von dem Rheder und von der Rhederei. 2tS

Außerdem müssen auch vor dem er-erwähnten Zeitpunkte die eingehendenGelder, insoweit sie nicht zu späteren Aus-gaben oder zur Deckung von Ansprücheneinzelner Mitrheder an die Rhederei er-forderlich sind, unter die einzelnen Mit-rheder nach Verhältniß der Größe ihrerSchiffsparten vorläufig vertheilt und aus-gezahlt werden.

Art. 470.

Jeder Mitrheder kann seine Schiffs-part jederzeit und ohne Einwilligung derübrigen Mitrheder ganz oder theilweiseveräußern.

Ein gesetzliches Vorkaufsrecht stehtden Mitrhedern nicht zu. Es kann jedochdie Veräußerung' einer Schiffspart, inFolge welcher das Schiff das Recht, dieLandesflagge zu führen, verlieren würde,rechtsgültig nur mit Zustimmung allerMitrheder erfolgen. Die Landesgesetze,welche eine solche Veräußerung überhauptfür unzulässig erklären, werden durch dieseBestimmung nicht berührt.

Art. 471.

Der Mitrheder, welcher seine Schiffs,part veräußert hat, wird, so lange dieVeräußerung von ihm und dem Erwerberden Mitrheder» oder dem Korrespöndenr-rheder nicht angezeigt worden ist, im Ver-hältniß zu den Mitrhedern noch als Mit-