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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
216
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2tk Fünftes Buch. Zweiter Titel.

rheder betrachtet und bleibt wegen allervor dieser Anzeige begründeten Verbindlich-keiten als Mitrheder den übrigen Mit-rhedsrn verhaftet.

Der Erwerber der Schiffepart ist je-doch im Verhältniß zu den übrigen Mit-rhedern schon seit dem Zeitpunkte der Er-werbung als Mitrheder verpflichtet.

Er muß die Bestimmungen desRhedereivertrages, die gefaßten Beschlüsseund eingegangenen Geschäfte gleichwie derVeräußerer gegen sich gelten lassen; dieübrigen Mitrheder können außerdem allegegen den Veräußerer als Mitrheder be-gründeten Verbindlichkeiten in Bezug aufdie veräußerte Scbiffspart'gegen den Er-werbcr zur Aufrechnung bringen, unbe-scbadet des Rechts des Letzteren auf Ge-währleistung gegen den Veraußerer.

Art. 472.

Eine Aenderung in den Personen derMitrheder ist ohne Einfluß auf den Fort-bestand der Rhederei.

Wenn ein Mitrheder stirbt oder inKonkurs geräth oder zur Verwaltung feinesVermögens recktlich unfähig wird, so hatdies die Auflösung der Rhederei nicht zurFolge.

Eine .Aufkündigung von Seiten einesMirrbeders oder eine Ausschließung einesMitrheders findet nicht statt.