Druckschrift 
Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
217
Einzelbild herunterladen
 

Von dem Rheder und von der Rhederei . Zt7

Art» 473.

Die Auflösung der Rhederei kanndurch Stimmenmehrheit beschlossen werden.Der Beschluß, das Schiff zu veräußern,steht dem Beschluß der Auflösung gleich.

Ist die Auflösung der Rhederei oderdie Veräußerung des Schiffs beschlossen,so muß das Schiff öffentlich verkauft wer-den. Der Verkauf kann nur geschehen,wenn das Schiff zu einer Reise nicht ver-frachtet ist und in dem Heimachshafenoder in einem inländischen Hafen sich be-findet. Ist jedoch das Schiff als reparatur-unfähig oder reparaturunwürdig (Art. 444)kondemnirt, so kann der Verkauf desselben,auch wenn es verfrachtet ist, und selbst imAusland erfolgen. Voll von den vor-stehenden Bestimmungen abgewichen wer-den, so ist die Zustimmung aller Mitrhedererforderlich.

, Art. 474.

Die Mitrheder als solche haftenDritten, wenn ihre persönliche Haftungeintritt, nur nach Verhältniß der Größeihrer Schiffsparten.

Ist eine Schiffspart veräußert, sohaften für die in der Zeit zwischen derVeräußerung und der in Art. 471 erwähn-ten Anzeige etwa begründeten persönlichenVerbindlichkeiten rücksichtlich dieser Schiffs-vart sowohl der Veränßerer als der Er-werber.