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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
218
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St8 Fünftes Buch. Zweiter Xitel.

Art. 475.

-Die Mitrheder als solche können we-gen eines jeden Anspruchs ohne Unter-schieds ob dieser von einem Mitrheder odervon einem Dritten erhoben ist, vor demGerichte des Heiniathshafens (Art. 435)belangt werden.

Diese Vorschrift kommt auch dannzur Anwendung, wenn die Klage nur ge-gen einen Mitrheder oder gegen einige Mit-rheder gerichtet ist.

Art. 456.

Auf - die Vereinigung zweier, odermehrerer Personen, ein Schiff für gemein-schaftliche Rechnung zu erbauen und zurSeefahrt zu verwenden, finden die Art.457, 458, 467, der letztere mit der Maß-gabe Anwendung, daß er zugleich'auf dieBaukosten zu beziehen ist, desgleichen dieArt. 472 und 474 und, sobald das Schiffvollendet und von dem Erbkuer abgeliefert »ist, außerdem die Art. 470, 471 und 473.

Der Korresvondentrheder (Art. 459)kann auch schon vor Vollendung des Schiffsbestellt werden; er hat in diesem Fall so-'gleich nach seiner Bestellung in Bezug aufden künftigen Rhederetbetricb die Rechteund Pflichten eines Korrespondentrheders.

Art. 477.

Wer ein. ihm nicht gehöriges Schiffzum Erwerb durch die Seefahrt für seine