Von dem Rheder und von der Rhederei. 219
Rechnung verwendet und es entweder selbstführt oder die Führung einem Schifferanvertraut, wird im Verhältniß zu Drittenkls Rheder angesehen.
Der Eigenthümer kann denjenigen,welcher aus der Verwendung einen An-spruch als Schiffsgläubiger herleitet, ander Durchführung des Anspruchs.nichthindern, sofern er nicht beweist, daß dieVerwendung ihm gegenüber eine wider-rechtliche und der Gläubiger nicht in gu-tem Glauben war.
Dritter Titel.Von dem Schiffer.
Art. 473.
Der Führer des Schiffs (Schiffskapitän,Schiffer) ist verpflichtet, bei allen Dienst-verrichtungen, namentlich bei der Erfüllungder von ihm auszuführenden Verträge, dieSorgfalt eines - ordentlichen Schiffers an-zuwenden. Er haftet für jeden durch seinVerschulden entstandenen Schaden, insbe-sondere für den Schaden, welcher aus derVerletzung der in diesem und den folgendenTiteln ihm auferlegten Pflichten entsteht.
Art. 479.
Diese Haftung des Schiffers bestehtnicht nur gegenüber dem Rheder, sondernauch gegenüber dem Befrachter, Abladerund Ladungsempfänger, dem Reisenden,