Druckschrift 
Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
220
Einzelbild herunterladen
 

22tt Fünftes Buch. Dritter Titel,

der Schiffsbesaßung und demjenigen Schiffs-gläubiger, dessen Forderung aus einemKreditgeschäft (Art. 497) entstanden ist,insbesondere dem Bodmereigläubiger.

Der Schiffer wird dadurch, daß erauf Anweisung des Rheders gehandelt hat,den übrigen vorgenannten Personen gegen-über von der Haftung nicht befr?it.

Durch eine solche Anweisung wirdauch der Rheder persönlich verpflichtet,wenn er bei Ertheilung derselben von demSachverhältniß unterrichtet war.

Art. 480.

Der Schiffer hat vor Antritt derReise dafür zu sorgen, daß das Schiff'inseetüchtigem Stande, gehörig eingerichtetund ausgerüstet, gehörig bemannt und ver-proviantirt ist, und daß die zum Ausweisfür Schiff, Besatzung und Ladung erforder-lichen Papiere an Bord sind.

Art. 481.

Der Schiffer hat zu sorgen für dieTüchtigkeit der Gerächschaften zum Ladenund Löschen sowie für die gehörige Stauungnach Seemannsbrauch, auch wenn dieStauung durch besondere Stauer bewirktwird.

Er hat dafür zu sorgen, daß dasSchiff nicht überladen und daß es mit demnöthigen Ballast und der erforderlichenGsrmrung versehen wird.