Von dem SaMer.
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Art. -432.
Wenn der Schiffer im Ausland diedort geltenden gesetzlichen Vorschriften, ins-besondere die Polizei-, Steuer- und Zollgesetzenicht beobachtet, so hat er den daraus ent-stehenden Schaden zu ersetzen.
Desgleichen hat er den Schaden zuersetzen, welcher daraus entsteht, daß erGüter ladet, von welchen er wußte 5derwissen mußte, daß sie Kriegsconrrebandeseien.
Art. 482.
Sobald das Schiff zum Abgehen fer-tig ist, hat der Schiffer die Reise bei derersten günstigen Gelegenheit anzutreten.
Auch wenn er durch Krankheit oderandere Ursachen verhindert ist, das Schiffzu führen', darf er den Abgang oder dieWeilerfahrt desselben nicht ungebührlichaufhalten; er muß vielmehr, wenn Zeitund Umstände gestatten, die Anordnungdes Rhedcrs einzuholen, diesem ungesäumtdie Verhinderung anzeigen und für dieZwischenzeit die geeigneten Vorkehrungentreffen, im entgegengesetzten Fall einen an-deren Schiffer einsetzen^ Für diesen Stell-vertreter ist er nur insofern verantwortlich,als ihm bei der Wahl desselben ein Ver-schulden zur Last fällt.
Art. 484.
Vom Beginn des Ladens an bis zurBeendigung der Löschung darf der Schiffer