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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
222
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22Z Fünftes Buch. Dritter Titel.

das Schiff gleichzeitig mit dem Steuer-mann nur in dringenden Fällen verlassen;er hat in solchen Fällen zuvor aus denSchiffsoffizieren oder der übrigen Mann-schaft einen geeigneten Vertreter zu be-stellen.

Dasselbe gilt auch vor Beginn desLadens und nach Beendigung der Löschung,wenn das Schiff in einem nicht sicherenHafen oder auf einer nicht sicheren Rhede liegt.

Bei drohender Gefahr oder, wenndas Schiff in See sich befindet, muß derSchiffer an Bord sein, sofern nicht einedringende Nothwendigkeit seine Abwesemheit rechtfertigt.

Art. 485.

Wenn der Schiffer in Fällen der Ge-fahr mit den Schiffsoffizieren einen Schiffs-rath zu halten für angemessen findet, soist er gleichwohl an die gefaßten Beschlüssenicht gebunden; er bleibt stets für die vonihm getroffenen Maßregeln verantwortlich.

Art. 436.

Auf jedem Schiff muß ein Journalgeführt werden, in welches für jede Reisealle erheblichen Begebenheiten, seit mir demEinnahmen der Ladung oder des Ballastesbegonnen ist, einzutragen sind.