Von dem Schiffer.
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Das Journal wird unter Aufsicht desSchiffers von dem Steuermann und imFall der Verhinderung des Letzteren vondem Schiffer selbst oder unter seiner Auf-sicht von einem durch ihn zu bestimmendengeeigneten Schiffsmann geführt.
Art. 487.
Von Tag zu Tag sind in das Iour,-nal einzutragen:
die Beschaffenheit von -Wind und Wer-ter;
die von dem Schiffe gehaltenen Kurse
und zurückgelegten Distanzen;die ermittelte Breite und Lange;der Wasserstand bei den Pumpen.
Ferner sind in das Journal einzu-tragen :
die durch das Loth ermittelte Wasser-tiefe ;
jedes Annehmen eines Lootsen und dieZeit seiner Ankunft und seines Ab-gangs ;
die Veränderungen im Personal derSchiffsbesatzung;
die im Schiffsrath gefaßten Beschlüsse;
alle Unfälle, welche dem Schiff oder derLadung zustoßen, und die Beschreib-ung derselben.
Auch die auf dem Schiffe begangenenstrafbaren Handlungen und die verhängten
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