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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
223
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Von dem Schiffer.

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Das Journal wird unter Aufsicht desSchiffers von dem Steuermann und imFall der Verhinderung des Letzteren vondem Schiffer selbst oder unter seiner Auf-sicht von einem durch ihn zu bestimmendengeeigneten Schiffsmann geführt.

Art. 487.

Von Tag zu Tag sind in das Iour,-nal einzutragen:

die Beschaffenheit von -Wind und Wer-ter;

die von dem Schiffe gehaltenen Kurse

und zurückgelegten Distanzen;die ermittelte Breite und Lange;der Wasserstand bei den Pumpen.

Ferner sind in das Journal einzu-tragen :

die durch das Loth ermittelte Wasser-tiefe ;

jedes Annehmen eines Lootsen und dieZeit seiner Ankunft und seines Ab-gangs ;

die Veränderungen im Personal derSchiffsbesatzung;

die im Schiffsrath gefaßten Beschlüsse;

alle Unfälle, welche dem Schiff oder derLadung zustoßen, und die Beschreib-ung derselben.

Auch die auf dem Schiffe begangenenstrafbaren Handlungen und die verhängten

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