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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
224
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Fünftes Buch. Dritter Titel.

Disziplinarstrafen, sowie die vorgekommenenGeburrs - und Sterbefälle smd in ousJournal einzutragen.

Die Eintragungen müssen, soweit dieUmstände nicht hindern, täglich geschehen.

Das Journal ist von dem Schifferund dem Steuermann zu unterschreiben.

Art. 488.

Das Journal, wenn es ordnungs-mäßig geführt und in der Form unver-dächtig ist, liefert für die Begebenheitender Reise, soweit darüber weder eine Ver-klarung erforderlich (Art. 4iw) noch dieBeibringung anderer Belege gebräuchlichist, in der Regel einen unvollständigenBeweis, welcher, durch den Eid oder an-dere Beweismittel ergänzt werden kann.Jedoch hat der Richter nach seinem durchdie Erwägung aller Umstände geleitetenErmessen zu entscheiden, ob dem Inhaltdes Journals ein größeres oder geringeresMaaß der Beweiskraft beizulegen sei.

Art. 489.

Die Landesgesehe können bestimmen,daß auf kleineren Fahrzeugen (Küstenfahreru.dgl.) die Führung eines Journals nichterforderlich sei.

Art. 490.

Der Schiffer hat über alle Unfälle,welche sich während der Reise ereignen,

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