Bon dem Schisser.
225
sie mögen den Verlust oder die Beschädig-ung des Schiffs oder der Ladung, dasEinlaufen in einen Nothhafen oder einensonstigen Nachtheil zur Folge haben, mitZuziehung aller Personen der Schiffsbe-satzung oder einer genügenden Anzahl der-selben eine Verklarung abzulegen.
Die Verklarung ist ohne Verzug zubewirken und zwar:
im Bestimmungshafen oder bei mehrerenBestimmungshäfen, in demjenigen,welchen das Schiff nach dem Unfällezuerst erreicht;
im Nothhafen, sofern in diesem reparirtoder gelöscht wird;
am ersten geeigneten Orte, wenn die Reiseendet, ohne daß der Bestimmungs-hafen erreicht wird»
Ist der Schiffer gestorben oder außerStande, die Aufnahme der Verklarungzu bewirken, so ist hierzu der im Rangenächste Schisssossizier berechtigt und ver-pflichtet.
Art. 49t.
Die Verklarung muß einen Berichtüber die erheblichen Begebenheiten derReise, namentlich eine vollständige unddeutliche Erzählung der erlittenen Unfälle,unter Angabe der zur Abwendung oderVerringerung der Nachtheile angewendeten/ Mittel enthalten.
Handelsgesetzbuch. tü