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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
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Bon dem Schisser.

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sie mögen den Verlust oder die Beschädig-ung des Schiffs oder der Ladung, dasEinlaufen in einen Nothhafen oder einensonstigen Nachtheil zur Folge haben, mitZuziehung aller Personen der Schiffsbe-satzung oder einer genügenden Anzahl der-selben eine Verklarung abzulegen.

Die Verklarung ist ohne Verzug zubewirken und zwar:

im Bestimmungshafen oder bei mehrerenBestimmungshäfen, in demjenigen,welchen das Schiff nach dem Unfällezuerst erreicht;

im Nothhafen, sofern in diesem reparirtoder gelöscht wird;

am ersten geeigneten Orte, wenn die Reiseendet, ohne daß der Bestimmungs-hafen erreicht wird»

Ist der Schiffer gestorben oder außerStande, die Aufnahme der Verklarungzu bewirken, so ist hierzu der im Rangenächste Schisssossizier berechtigt und ver-pflichtet.

Art. 49t.

Die Verklarung muß einen Berichtüber die erheblichen Begebenheiten derReise, namentlich eine vollständige unddeutliche Erzählung der erlittenen Unfälle,unter Angabe der zur Abwendung oderVerringerung der Nachtheile angewendeten/ Mittel enthalten.

Handelsgesetzbuch.