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Fünftes Buch. Dritter Titel.
Art. 492.
Im Gebiete dieses Gesetzbuches mußdie Verklarung, unter Vorlegung desJournals und eines Verzeichnisses allerPersonen der Schiffsbesaßung, bei demzustandigen Gericht angemeldet werden.
Das Gericht hat nach Eingang derAnmeldung so bald als thunlich die Ver-klarung aufzunehmen.
Der dazu anberaumte Termin wirdin geeigneter Weise öffentlich bekannt ge-macht, insofern die Umstände einen solchenAufenthalt gestatten.
Die Interessenten von Schiff undLadung sowie die etwa sonst bei dem Un-fall Betheiligten sind berechtigt, selbst oderdurch Vertreter der Ablegung der Ver-klarung beizuwohnen. >
Die Verklarung geschieht auf Grund-lage des Journales. Kann das geführteJournal nicht beigebracht werden oder istein Journal nicht geführt (Art. 489), soist der Grund hievon anzugeben.
Art. 493.
Der Richter ist befugt, außer dengestellten noch andere Personen der Schiffs-besatzung, deren Abhörung er angemessenfindet, zu vernehmen. Er kann zum Zweckbesserer Aufklärung dem Schiffer sowohlals jeder anderen Person der Schiffsbe-satzung geeignete Fragen Hur Beantwortungvorlegen.