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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
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Von dem Schiffer.

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Der Schiffer und die zugezogenenübrigen Personen der Schiffsbesatzung ha-ben ihre Aussagen zu beschwören.

Die über die Verklarung aufge-nommene Verhandlung ist in Urschriftaufzubewahren und jedem Betheiligten aufVerlangen beglaubigte Abschrift zu er-theilen.

Art. 494.

Die in Gemäßhttt der Art. 492 und493 aufgenommene Verklarung liefert vol-len Beweis der dadurch beurkundeten Be-gebenheiten der Reise.

Jedem Betheiligten bleibt im Prozeßder Gegenbeweis vorbehalten.

Art. 495.

Rechtsgeschäfte, welche der Schiffereingeht, während das Schiff im Heimaths-hafen sich befindet, sind für den Rhedernur dann verbindlich, wenn der Schifferauf Grund einer Vollmacht gehandelt hat,^oder wenn ein anderer besonderer Ver-pfiichtungsgrund vorhanden ist.

Zur Annahme der Schiffsmannschaftist der Schiffer auch im Heimathshafenbefugt. ,

Art. 496.

Befindet sich das Schiff außerhalbdes Heimathshafens, so ist der SchifferDritten gegenüber kraft seiner Anstellung

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