Von dem Schiffer.
227
Der Schiffer und die zugezogenenübrigen Personen der Schiffsbesatzung ha-ben ihre Aussagen zu beschwören.
Die über die Verklarung aufge-nommene Verhandlung ist in Urschriftaufzubewahren und jedem Betheiligten aufVerlangen beglaubigte Abschrift zu er-theilen.
Art. 494.
Die in Gemäßhttt der Art. 492 und493 aufgenommene Verklarung liefert vol-len Beweis der dadurch beurkundeten Be-gebenheiten der Reise.
Jedem Betheiligten bleibt im Prozeßder Gegenbeweis vorbehalten.
Art. 495.
Rechtsgeschäfte, welche der Schiffereingeht, während das Schiff im Heimaths-hafen sich befindet, sind für den Rhedernur dann verbindlich, wenn der Schifferauf Grund einer Vollmacht gehandelt hat,^oder wenn ein anderer besonderer Ver-pfiichtungsgrund vorhanden ist.
Zur Annahme der Schiffsmannschaftist der Schiffer auch im Heimathshafenbefugt. ,
Art. 496.
Befindet sich das Schiff außerhalbdes Heimathshafens, so ist der SchifferDritten gegenüber kraft seiner Anstellung
»»*