223 ^ Fünftes Buch. Dritter Titel.
befugt, für den Rheder alle Geschäfte undRechtshandlungen vorzunehmen, welche dieAusrüstung, Bemannung, Verproviantir-ung und Erhaltung des Schiffs, sowieüberhaupt die Ausführung der Reise mitsich bringen.
Diese Befugniß erstreckt sich auch aufdie Eingehung von Frachtvertragen; sieerstreckt sich ferner auf die Anstellung vonKlagen, welche sich auf den Wirkungskreisdes Schiffers beziehen.
Art. 497.
Zur Aufnahme von Darlehen, zurEingehung von Kaufen auf Borg sowiezum Abschluß ahnlicher Kreditgeschäfte istjedoch der Schiffer nur dann befugt, wennes zur Erhaltung des Schiffs oder zurAusführung der Reise nothwendig undnur insoweit, als es zur Befriedigung desBedürfnisses erforderlich ist. Ein Bod-mereigeschäft ist er einzugehen nur dannbefugr, wenn es zur Ausführung der Reisenothwendig und nur insoweit, als es zuxBefriedigung des Bedürfnisses erforder-lich ist.
Die Gültigkeit des Geschäfts ist we-der von der wirklichen Verwendung nochvon der Zweckmäßigkeit der unter mehrerenKreditgeschäften getroffenen Wahl noch vondem Umstände abhängig, ob dem Schifferdas erforderliche Geld zur Verfügung ge-