Von dem Schiffer.
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standen habe, es sei denn, daß dem Drittender böse Glaube bewiesen würde.
Art. 493.
Auf den persönlichen Kredit desRheders Geschäfte abzuschließen, insbeson-dere Wechselverbindlichkeiten für denselbeneinzugehen, ist der Schiffer nur auf Grundeiner ihn hierzu ermächtigenden Vollmacht(Art. 452 Ziff. l) befugt. Verhaltungs-maßregeln und dienstliche Anweisungen,welche der Schiffer vom Rheder erhält,genügen nicht, die persönliche Haftung desRheders dem Dritten gegenüber zu be-gründen.
, Art. 499.
Die Befugniß zum Verkauf desSchiffs hat der Schiffer nur im Falledringender Nothwendigkeit, und nachdemdieselbe durch das Ortsgericht nach An-hörung von Sachverständigen und mit Zu«ziehung des Landeskonsuls, wo ein solchervorhanden, festgestellt ist.
Ist keine Gerichtsbehörde und auchkeine andere Behörde, welche die Unter-suchung übernimmt, am Orte vorhanden,so hat der Schiffer zur Rechtfertigungseines Verfahrens - das Gutachten vonSachverständigen einzuholen und, wenndies nicht möglich ist, mit anderen Be-weisen sich zu versehen.
. Der Verkauf muß öffentlich geschehen.