230 Fünftes Buch. Dritter Titel.
Art. 500.
Der Rheder, welcher die gesetzlichenBefugnisse des Schiffers beschränkt hat,kann dem Dritten die Nichteinhaltung die?ser Beschrankungen nur dann entgegen-setzen, wenn er beweist, daß dieselben demDritten bekannt waren.
Art. 50t.
Hat der Schiffer ohne besonderenAuftrag für Rechnung des Rheders auseigenen Mitteln Vorschüsse geleistet odersich persönlich verpflichtet, so stehen ihmgegen den Rheder wegen des Ersatzes keinegrößeren Rechte als einem Dritten zu.
Art. 502.
Durch ein Rechtsgeschäft, welches derSchiffer in seiner Eigenschaft als Führerdes Schiffs, sei es mit, sei es ohne Bezeich-nung des Rheders, innerhalb seiner gesetz-lichen Befugnisse geschlossen hat, wird derRheder dem Dritten gegenüber berechtigtund die Haftung des Rheders mit Schiff undFracht begründet.
Der Schiffer selbst wird dem Drittendurch das Rechtsgeschäft nicht verpflichtet,es sei denn, daß er eine Gewährleistungfür die Erfüllung übernommen oder seine^Befugnisse überschritten hätte. Die Haft-ung des Rheders nach Maßgabe derArt. 473 und 479 wird hierdurch nichtausgeschlossen.