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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
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Von dem Schiffer.

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Art. 503. ,

Auch dem Rheder gegenüber sind fürden Umfang der Befugnisse des Schiffersdie vorstehenden Artikel maaßgebend, so weitder Rheder diese Befugnisse nicht beschrankthat.

Außerdem ist der Schiffer verpflichtet,von dem Zustande des Schiffs, den Be-gebnissen der Reisen, den von ihm ge-schlossenen Verträgen und den anhangiggewordenen Prozessen den Rheder in fort-laufender Kenntniß zu erhalten und in allenerheblichen Fällen, namentlich in den Fällender Art. 497 und 499, oder wenn er eineReise zu ändern öder einzustellen sich ge-nöthigt findet, oder bei außergewöhnlichenReparaturen und Anschaffungen die Er-theilung von Verhaltungsmaßregeln nach-zusuchen, sofern die Umstände es gestatten.

Zu außergewöhnlichen Reparaturenund Anschaffungen, selbst wenn er siemit den ihm zur Verfügung stehendenMitteln des Rheders bestreiken kann, darfer nur im Falle der Nothwendigkeitschreiten.

Wenn er das zur Bestreitung einesBedürfnisses nöthige Geld nicht anderssich verschaffen kann als entweder durchBodmerei oder durch den Verkauf vonentbehrlichem Schiffszubehör oder durchden Verkauf von entbehrlichen Schiffsvor-räthen, so hat er diejenige Maaßregel zu