232 Fünftes Buch. Dritter Titel.
ergreifen, welche für den Rheder mit demgeringsten Nachtheil verbunden ist.
Er muß dem Rheder nach der Rück-kehr in den Heimathshafen und außerdem,so oft es verlangt wird, Rechnung legen.
Art. 504.
Im Interesse der Ladungsbetheiligtenhat der Schiffer während der Reise zu-gleich für das Beste der Ladung nachMöglichkeit Sorge zu tragen.
Werden zur Abwendung oder Beiz-ringerung eines Verlustes besondere Maaß-regeln erforderlich, so liegt ihm ob, dasInteresse der Ladungsbetheiligten als Ver-treter derselben wahrzunehmen, wenn thun-lich deren Anweisungen einzuholen und,insoweit es den Verhaltnissen entspricht,zu befolgen, sonst aber nach eigenem Er-messen zu verfahren und überhaupt thun-lichst dafür zu sorgen, daß die Ladungsbe-theiligten von solchen Vorfällen und dendadurch veranlaßten Maaßregeln schleunigstin Kenntniß gesetzt werden.
Er ist in solchen Fällen namentlichauch berechtigt, die Ladung ganz oder zumTheil zu löschen, äußerstenfalls, wenn einerheblicher Verlust wegen drohenden Ver-derbs oder aus sonstigen Gründen andersnicht abzuwenden ist, zu verkaufen oderbehufs Beschaffung der Mittel zu ihrerErhaltung und Weiterbeförderung zu ver-