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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
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Von dem Schiffer.

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bodmen, sowie im Falle der AnHaltungoder Aufbringung zu reklamtren oder,wenn sie auf andere Weise seiner Verfüg?ung entzogen ist, ihre ^ Wiedererlangungaußergerichtlich und gerichtlich zu betreiben.

Art. 505.

Wird die Fortsetzung der Reise inder ursprünglichen Richtung durch einenZufall verhindert, so ist der Schiffer be-fugt, die Reise entweder in einer anderenRichtung fortzusetzen oder dieselbe aufkürzere oder längere Zeit einzustellen odernach dem Abgangshafen zurückzukehren, jenachdem es den Verhältnissen und denmöglichst zu berücksichtigenden Anweisungenentspricht.

Im Falle der Auflösung des Fracht-vertrags hat er nach den Vorschriften desArt. 634 zu verfahren.

Art. 506.

Auf den persönlichen Kredit der La-dungsbelheiligten Geschäfte abzuschließen,ist der Schiffer auch in den Fällen des.Art. 504 nur auf Grund einer ihn hierzuermächtigenden Vollmacht befugt.

Art. 507.

Außer den Fällen des Art. 504 istder Schiffer zur Verbodmung der Ladungoder zur Verfügung über Ladungscheile