234 Fünftes Buch. Drftter Titel.
durch Verkauf oder Verwendung nur dannbefugt, wenn und insoweit es zum Zweckder Fortsetzung der Reise nothwendig ist.
Art. 508.
Gründet sich das Bedürfniß in einergroßen Haverei und kann der Schifferdemselben durch verschiedene Maaßregelnabhelfen, so hat er diejenige Maaßregel zuergreifen, welche für die Betheiligten mitdem geringsten Nachtheil verbunden ist.
Art. 509.
Liegt der Fall einer großen Havereinicht vor, so ist der Schiffer zur Verbod-mung der Ladung oder zur Verfügung überLadungstheile durch Verkauf oder Ver-wendung nur dann befugt, wenn er demBedürfniß auf anderem Wege nicht ab-helfen kann, oder wenn die Wahl einesanderen Mittels einen unverhaltnißmäßigenSchaden für den Rheder zur Folge habenwürde.
Auch in diesen Fallen kann er dieLadung nur zusammen mit dem Schiffund der Fracht verbodmen. (Art. 63tAbs. 2).
Er hat die Verbodmung vor demVerkauf zu wählen, es sei denn, daß dieVerbodmung einen unverhaltnißmäßigenSchaden für den Rheder zur Folge habenwürde.